Jeder der schonmal einen Handyvertrag abgeschlossen oder ein Konto eröffnet hat, kennt es: Die Zustimmung dazu, dass der Vertragspartner Daten an die Schufa übermitteln oder auch von der Schufa anfordern darf.
Die Schufa indessen verwendet zu erstellen ihres Scorings ein Verfahren, welches als Geschäftsgeheimnis gilt, und dadurch eben auch intransparent für den Verbraucher dessen Daten verarbeitet werden ist. Und das obwohl jeder das Recht darauf hat Auskunft über die über ihn erhobenen Daten und Informationen zu erhalten. Und diese Auskunft muss auch schlüssig und Transparent sein.
Problematisch ist aber auch, dass man, anders als bei anderen Unternehmen, nicht einmal die Möglichkeit hat, der Schufa das Sammeln von Daten, die Auswertung und die Weitergabe dieser Informationen zu untersagen. Auch eine komplette Löschung ist nicht möglich.
Da sei dann die Frage nach der Sinnhaftigkeit der DSGVO1 und des BDSG2 gestattet, ebenso wie die Frage danach, dass ein privates Unternehmen in Form einer Holding, einer AG ist und nicht einmal durch irgendeine staatliche Behörde kontrolliert wird, eine derartige Macht hat, dass sie Gesetze zumindest teilweise, außer Kraft setzen kann. Denn gerade in einen derart empfindlichen Geschäftsfeld sollte es eine gewisse staatliche Kontrolle geben um Missbrauch vorzubeugen.
Allein schon dass die Schufa Holding AG3 am EUGH4 5 thematisiert wurde sollte einem zu denken geben.